Vorladung und Ermittlungsverfahren
Sie haben Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wir prüfen, welcher Vorwurf erhoben wird, in welcher Rolle Sie angeschrieben wurden und ob bereits Termine anstehen. Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 StPO zur Sache schweigen und schon vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Das weitere Vorgehen besprechen wir anhand des Schreibens.
Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Eine Vorladung zeigt oft nur einen Ausschnitt des Verfahrens. Akteneinsicht nach § 147 StPO kann Ihrem Verteidiger den Zugang zu den Ermittlungsunterlagen ermöglichen; während laufender Ermittlungen sind Einschränkungen möglich. Wir ordnen die zugänglichen Beweise ein, besprechen offene Fragen mit Ihnen und prüfen, welche entlastenden Umstände für Ihre Verteidigung relevant sind.
Strafbefehl und Anklage
Bei einem Strafbefehl prüfen wir den Tatvorwurf, die festgesetzten Rechtsfolgen und einen möglichen Einspruch. Bei einer Anklage besprechen wir die nächsten Verfahrensschritte und bereiten mit Ihnen die Verteidigung vor. Bringen Sie das vollständige Schreiben mit: Auch der Umschlag und das Zustellungsdatum können für die Fristprüfung entscheidend sein.
Durchsuchung, Festnahme und Haft
Teilen Sie bei der Kontaktaufnahme sofort mit, wenn eine Durchsuchung läuft oder jemand festgenommen wurde. Für die erste Zuordnung helfen der Aufenthaltsort, die zuständige Behörde und ein bekanntes Aktenzeichen. Wir klären, welche anwaltlichen Schritte in der konkreten Situation möglich sind und welche Unterlagen dafür gebraucht werden.
So bereiten Sie das erste Gespräch vor
- Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl oder Anklageschrift vollständig, einschließlich Anlagen und Zustellungsumschlag.
- Bekannte Aktenzeichen, zuständige Behörden sowie bereits mitgeteilte Termine und Fristen.
- Bei einer Durchsuchung: Beschluss, Protokoll und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände, soweit vorhanden.
- Eine kurze zeitliche Übersicht für das vertrauliche Gespräch und Ihre wichtigsten Fragen.
Teilen Sie uns bei der Kontaktaufnahme bitte auch mit, ob bereits ein Termin oder eine Frist bekannt ist.
Häufige Fragen zum Strafrecht
Muss ich mich als Beschuldigter zum Vorwurf äußern?
Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 StPO entscheiden, ob Sie zur Sache aussagen. Sie dürfen zuvor einen Verteidiger befragen. Ob ein Termin wahrgenommen werden muss und welche weiteren Pflichten bestehen, ist davon getrennt zu prüfen. Halten Sie deshalb das konkrete Schreiben für die Beratung bereit.
Wie lange kann ich gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen?
§ 410 StPO sieht eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung vor. Der Einspruch muss beim Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Lassen Sie Zustellung, Frist und Umfang eines möglichen Einspruchs zeitnah prüfen. Eine Anfrage bei der Kanzlei ersetzt den Einspruch nicht.
Wie vereinbare ich eine Beratung im Strafrecht in Essen?
Sie erreichen die Kanzlei DEMIREL unter 0201 89072240 oder kanzlei@mandati.de. Nennen Sie bitte den Anlass, bekannte Fristen und eine Rückrufnummer. Vor der Beauftragung besprechen wir Umfang und Kosten der Tätigkeit. Persönliche Termine finden nach Vereinbarung in der Hindenburgstr. 23, 45127 Essen statt.
Weiterführende Quellen
- § 136 StPO: Aussagefreiheit und Befragung eines Verteidigers
- § 147 StPO: Akteneinsicht
- § 410 StPO: Einspruch gegen einen Strafbefehl
- MANDATI: Strafrecht und Kanzleianschrift
Stand: 10. September 2026. Allgemeine Informationen zum deutschen Recht; die Beurteilung Ihres konkreten Falls erfolgt im Beratungsgespräch.